Auftragsannahme:

  1. Rutis übernimmt Aufträge nach vorheriger, detaillierter Projektbesprechung mit der Auftraggeberin/dem Auftraggeber.

  1. Bei Auftragserteilung wird der Fertigstellungstermin vereinbart, wobei eine Nachfrist von einer Woche als vereinbart gilt, ebenso ist eine frühere Übergabe des Werkstückes und die sofortige Bezahlung des vereinbarten Werklohnes vor dem vereinbarten Fertigstellungstermin möglich.

  1. Bei Auftragserteilung ist der Kaufpreis für die Anschaffung des Materials, so dies von Rutis zu erfolgen hat, mit einem von Rutis vorab berechneten Betrag zu 90 % in bar an Rutis zu bezahlen.

  1. Nach Auftragsabwicklung (Herstellen des Werkstückes) ist der vorab fix vereinbarte Werklohn und allenfalls noch offene Materialkosten in bar bei Übergabe des Werkstückes zu bezahlen.

  1. Sollte aus der geleisteten Zahlung für die Materialbeschaffung ein Guthaben entstehen (durch geringeren Materialverbrauch), so kann dieser Guthabensbetrag mit dem Werklohn aufgerechnet werden und ist demnach nur mehr der verbleibende Werklohn in bar an Rutis bei Übergabe des Werkstückes zu bezahlen.

  1. Bei Beistellung des Materials durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber wird bei Auftragsannahme durch Rutis der Werklohn fix vereinbart und dieser Werklohn ist bei Übergabe des Werkstückes (Erfüllung des Auftrages) in bar an Rutis zu bezahlen.

  1. Rutis ist berechtigt, einen Auftrag abzulehnen ohne Bekanntgabe eines Grundes.

Hinweispflicht:

  1. Rutis macht bei Auftragsannahme auf jeden Fall darauf aufmerksam, wenn auf Grund des von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber beigestellten Materials optische oder auch handwerkliche Abweichungen zum gewählten Modell/Werkstück sich ergeben können/werden.

  1. Das gleiche gilt auch, wenn zwar die Materialbeschaffung von Rutis erfolgt, jedoch von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber ein Material gewählt wird, das nach – vorherigem Hinweis von Rutis – nicht unbedingt geeignet für das gewünschte Werkstück ist.

  1. Der vereinbarte Werklohn (und die Materialbeschaffungskosten) – siehe Auftragsannahme (3) ist/sind auf jeden Fall bei Übergabe/Übernahme des Werkstückes in bar an Rutis zu bezahlen, ungeachtet der möglichen Tatsache, dass das Werkstück – trotz vorherigen Hinweises von Rutis – nicht den Erwartungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers entspricht.

Zahlung:

  1. Der vereinbarte Werklohn ist in bar bei Übergabe des Werkstückes durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber an die Auftragnehmerin (Rutis) zu bezahlen.

  1. Sollte der Werklohn nicht bezahlt werden, so ist die Auftragnehmerin (Rutis) berechtigt, das Werkstück bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Werklohnes zurückzubehalten.

Veröffentlichungen:

  1. Rutis ist – nach vorherige Zustimmung der Auftraggeberin/des Auftraggebers von ihr selbst hergestellte Werkstücke für Demonstrationszwecke (ohne Nennung der Auftraggeberin/des Auftraggebers) auf ihrer Website (www.rutis.at) zu veröffentlichen. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber erteilt ihre/seine Zustimmung ohne Kostenersatzanspruch an Rutis.

  1. Über die Veröffentlichungsdauer entscheidet Rutis alleine, die Auftraggeberin/der Auftraggeber hat darauf keinerlei Einfluss.

Reklamationen:

Reklamationen sind innerhalb von fünf Werktagen ab Übergabe des Werkstückes mitzuteilen bzw. unmittelbar bei Übergabe/Übernahme des Werkstückes unter Nennung der Beanstandung geltend zu machen. Hinsichtlich der Mängelbehebung, so sie begründet ist und nicht durch das verwendete Material bedingt ist, wird eine entsprechende Frist vereinbart, die individuell zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird.

Gerichtsstand:

Als Gerichtsstandort wird das zuständige Gericht in 4020 Linz vereinbart.